Satzung

für den Schützenverein Homfeld von 1892 e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Homfeld von 1892 e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Syke unter Nr. 355 eingetragen und hat seinen Sitz in 27305 Bruchhausen-Vilsen, OT Homfeld.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt weder politische noch konfessionelle Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§ 51 bis 61 AO).
Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, der Pflege des Volks- und Brauchtums sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

Der Verein ist Mitglied des Kreisschützenverbandes Bruchhausen-Vilsen sowie Mitglied des Bezirksschützenverbandes Grafschaft Hoya und damit mittelbares Mitglied des Nordwestdeutschen Schützenbundes.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

2. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder und Frauen haben freien Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch  Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden (§5, Abs. 2). Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet.

Ausgetragene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§ 7
Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.

§ 8
Leitung der Verwaltung

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Je zwei von ihnen, darunter entweder der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten gemeinschaftlich.
2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

Vollmachten sind unter dem Namen des Vereins vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Wechselverpflichtungen darf der Vorstand für den Verein nicht eingehen.

§ 9

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung
Bericht zu erstatten.

§ 10

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
An kein Mitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.

§ 11
Hauptversammlung

Die Hauptversammlung soll alljährlich im Monat Januar durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens
zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen.

Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
a) Abnahme der Berichte des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter für das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitglieds.
f) Beschlußfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken.
g) Satzungsänderungen.
h) Auflösung des Vereins.

Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

2. Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 20 der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Grundes oder auf Grund eines Vorstandsbeschlusses verlangt wird.

Satzung für Maßnahmen in der Ortschaft Homfeld mit seinen Ortsteilen Bruchmühlen, Dille und Heiligenberg zu verwenden. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung in Homfeld am 8. Januar 1994.

Übungsschießen

Montag | 18.15 - 20.00 Uhr

Ansprechpartner:
Reiner Gehrke (Schießwart)
Tel.: 04252 3505