Öffentliche Tanzveranstaltungen
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i. d. R. die Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen.
Ausnahmen gelten bei Tanzveranstaltungen, die ein anerkannter Träger der Jugendhilfe veranstaltet oder die der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dienen. Dann dürfen Kinder bis 22.00 Uhr bleiben, Jugendliche unter 16 Jahren auch bis 24.00 Uhr.
In Begleitung Personensorgeberechtigter oder Erziehungsbeauftragter gelten für Kinder und Jugendliche keine zeitlichen Beschränkungen.
Veranstalter und Gewerbetreibende, wie z. B. Diskothekenbetreiber, und deren Personal müssen in Zweifelsfällen das Alter von Gästen überprüfen. Das sollte bestenfalls bereits am Eingang erfolgen. Gleiches gilt für die Überprüfung von Erziehungsbeauftragten.
Montag | 18.15 - 20.00 Uhr
Ansprechpartner:
Reiner Gehrke (Schießwart)
Tel.: 04252 3505